FN 153197 s | Stand 17.02.2014
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der RELE Handels-GmbH („RELE“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich im Rahmen zukünftiger Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung oder Bezugnahme auf die AGBs bedarf. Mitarbeiter von RELE besitzen keine Vollmacht zu Abänderung dieser Geschäftsbedingungen. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern diese nicht mit den vorliegenden AGBs in Einklang stehen.
2. Die Angebote von RELE sind freibleibend. Aufträge binden RELE erst mit schriftlicher Bestätigung oder Erfüllung. Vertragsinhalt ist ausschließlich, was schriftlich vereinbart wurde. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftragsgebers ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Mitarbeiter von RELE besitzen keine Abschlussvollmacht.
3. Alle Preise verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, ab Werk, inklusive Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer. Erhöhen sich Materialpreise während der Durchführung eines Auftrags, ist RELE berechtigt, den Kaufpreis an die gestiegenen Materialpreise anzupassen. Der Auftraggeber ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung 10% des vereinbarten Preises überschreitet.
4. Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung nach Eingang fällig, soweit keine besonderen Zahlungstermine vereinbart sind. Zahlungen haben durch Überweisung auf das Konto von RELE zu erfolgen. Barzahlungen sind ausgeschlossen.
5. Schecks und Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Wechselkosten, Gebühren, Diskontspesen etc. gehen zu Lasten des Käufers. Skonto wird bei Wechselzahlung nicht gewährt. RELE übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage oder Protesterhebung bei hereingenommenen Wechseln.
6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug. Alle weiteren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen gegen den Käufer werden damit ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Das Recht von RELE, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt davon unberührt. Im Verzugsfall werden gewährte Zahlungsziele hinfällig.
7. Anstelle der Fälligstellung des Kaufpreises ist RELE berechtigt, die Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch aus anderen Geschäften mit RELE nicht pünktlich und vollständig nachkommt. Dieses Recht besteht auch, wenn über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird oder der Käufer faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt.
8. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer überdies die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu bezahlen. Ferner hat der Käufer alle mit der Eintreibung der offenen Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
9. Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Aufrechnung mit Forderungen gegen RELE ist nur zulässig, wenn die Forderung ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
10. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.
11. Der Käufer kann als Rechtsfolge eines allfälligen Verzugs von RELE ausschließlich vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur zulässig, wenn der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen setzt, in der er den Rücktritt vom Vertrag androht. Über den Rücktritt vom Vertrag hinausgehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Beruht der Verzug auf Ereignissen höherer Gewalt ist der Käufer nicht zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch, wenn das Ereignis höherer Gewalt bei einem Produzenten oder Lieferanten von RELE eintritt.
12. Lieferfristen von RELE laufen nicht oder verlängern sich entsprechend, wenn der Käufer mit eigenen Pflichten oder Obliegenheiten in Verzug gerät, insbesondere wenn er die Verpflichtungen zu Leistung von Anzahlungen nicht fristgerecht erfüllt. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer Anzahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von RELE.
13. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk (EXW) auf Gefahr des Käufers. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Weisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
14. Teillieferungen sind zulässig und gelten als gesondert abzuwickelnde Geschäfte.
15. RELE leistet dafür Gewähr, dass die Ware frei von Herstellungs- oder Materialfehlern ist und den einschlägigen Normen entspricht. Offensichtliche Mängel sind binnen drei Tagen ab Übernahme schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist das Einlangen der Mängelrüge bei RELE maßgeblich. Verspätete Mängelrügen bleiben unberücksichtigt. Der Käufer trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
16. Bei Mängeln leistet RELE nach freier Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Preisminderungsansprüche werden ausgeschlossen. Misslingt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Beim Verkauf gebrauchter Ware wird jede Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.
17. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.
18. Verweigert der Käufer die Annahme, ist RELE ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. RELE ist überdies berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Spedition oder in einem Lagerhaus einzulagern. Für die Lagerung kann RELE ein angemessenes Entgelt verlangen.
19. RELE haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit wird jede Haftung ausgeschlossen. Für Folgeschäden, mittelbare oder indirekte Schäden sowie für entgangenen Gewinn wird keine Haftung übernommen. Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung. Die Firma RELE übernimmt keinerlei Haftung für jeden Ersatz von Schäden, welche durch unsachgemäße Verlegung dritter Personen bzw. dritter Firmen entstanden sind.
20. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung von RELE. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Eigenschaft der Ware dar. Der Käufer ist verpflichtet, Instruktionen, die in Produktinformationen hinsichtlich der Verwendung der Ware enthalten sind, strikt zu befolgen. Für Personen- und Sachschäden, die auf das nicht ordnungsgemäße Befolgen der Produktinformationen zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.
21. Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum von RELE. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind vom Käufer pfleglich zu behandeln. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehalts gilt der Käufer als treuhändischer Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Waren während der Dauer des Eigentumsrechts von RELE ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Waren sind zwecks Intervention von RELE unverzüglich anzuzeigen.
22. Die in diesen AGBs oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert. Die durch die Geltendmachung der Rechte von RELE aus dem Eigentumsvorbehalt entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
23. Veräußert der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, tritt er hiermit sämtliche daraus erwachsenen Forderungen an RELE ab. RELE nimmt die Abtretung hiermit an.
24. Die Bezeichnung RELE und die RELE-Systemplatten sind durch nationale und internationale Muster- und Markenrechte geschützt. Eingriffe in diese Rechte werden gerichtlich verfolgt.
25. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er per E-Mail Werbung und Informationen über RELE und deren Produkte und Services erhält. Er nimmt zur Kenntnis, dass für das Rechtsgeschäft notwendige Daten EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden.
26. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen.
27. Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge und Abänderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden und dem nicht unverzüglich widersprochen wird.
28. Als Erfüllungsort für die Verpflichtung beider Vertragsteile wird Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Aufnahme der Kollisionsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) wird ausgeschlossen. Für allfällige Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien Innere Stadt als vereinbart.
29. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs, aus welchen Gründen auch immer, rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung hat durch eine solche ersetzt zu werden, der sich von der wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt und gerade noch zulässig ist. Dies gilt insbesondere bei Verstößen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Konsumentenschutzgesetz.